Ab 01. Januar 2021 gelten neue Verkehrs und Führerausweisregelungen. Die Auto Müller bezieht sich auf die Website des Bundesamtes für Strassen (Astra).

Neues gibt es in den Bereichen:

  • Motorisierter Verkehr
  • Langsamverkehr
  • Ruhender Verkehr

  • Neue Führerausweisvorschriften

Motorisierter Verkehr

Reissverschlusssystem:

Das Reissverschlusssystem ist neu obligatorisch beim Abbau von Fahrstreifen. Überall wo Fahrsteifen enden, zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Fahrstreifen, bei Unfällen oder Baustellen. Jeder Verkehrsteilnehmende lässt auf der weiterführenden Spur einen Verkehrsteilnehmenden vom abgebauten Fahrstreifen nach dem Reissverschlussprinzip vor sich einfädeln, also muss jeder die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Bei Autobahneinfahrten gilt dasselbe, das Auto darf bis zum Ende des Fahrsteifens fahren und sich dann einordnen. Fahrzeuglenkende, die gerade einschwenken dürfen die Lücke aber nicht erzwingen, sie bleiben vortrittsbelastet. Es wird mit einer Ordnungsbusse geahndet beim Nichtbeachten.

Rettungsgasse:

Eine Rettungsgasse muss immer dann für Einsatzfahrzeuge gebildet werden, wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt, auch wenn kein Einsatzauto zu sehen ist. Diese Rettungsgasse muss bestehen bleiben, bis der Verkehr wieder fliesst. Auf zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse in der Mitte zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen, also bildet sich links eine Kolone und rechts zwei Kolonen. Der Pannenstreifen soll weiterhin frei gelassen werden. Beim Nichtbeachten der Rettungsgasse wird auch mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Rechtsvorbeifahren:

Auf Autobahnen gilt nach wie vor das Rechtsfahrgebot. Wenn sich jedoch auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen Verkehrsteilnehmenden ab dem 01. Januar 2021 auf der rechten Spur vorbeifahren, auch wenn sich dort noch keine Kolonne gebildet hat. Rechtsüberholen ist weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Tempoerhöhung für Anhängerzüge:

Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu mit höchstens 100 km/h fahren. Der Anhänger darf weiterhin nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein, genau wie das Zugfahrzeug und die Reifen.

Langsamverkehr

Rechtsabbiegen bei Ampeln:

Neu dürfen Rad- und Mofa Fahrende an Ampeln bei Rot rechts abbiegen, wenn dies auf einer Tafel mit einem gelben Velo und einem gelben Pfeil signalisiert ist. Dabei muss auf Fussgänger/innen und den Querverkehr geachtet werden, denn diese haben Vortritt. Rot gilt auch für Velos und Mofas, wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist.

Velo auf Trottoir:

Wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen. Fussgänger/innen haben Vortritt.

Fahrradstrassen:

Neu können in Tempo-30-Zonen Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen. Tempo 30 gilt weiterhin.

Ruhender Verkehr

Symbol Ladestation:

Neu wird das Symbol «Ladestation» für den ruhenden Verkehr geschafft. Abstellflächen werden damit bezeichnet, wenn sie über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Um Ladestationen für Elektrofahrzeuge leichter zu finden, können Parkfelder neu grün eingefärbt werden.

Neue Führerausweisvorschriften

Lernfahrten ab 17 Jahren:

Neu muss jeder eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen, wenn der Lernfahrausweis für Personenwagen vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwerbt werden möchte. Der Lernfahrausweis darf bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Die zwölfmonatige Lernphase gilt nicht für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben. Personen mit Jahrgang 2003 müssen die zwölfmonatige Lernphase nur dann durchlaufen, wenn der Lernfahrausweis erst 2022 oder später erworben wurde.

Kein Direkteinstieg mehr für Motorradfahrer:

Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist neu nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten. Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren.

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